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„Handwerk hilft Handwerk“

Die Flutkatastrophe 2021 hat in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen große Schäden verursacht und dadurch zu einer extrem hohen Nachfrage nach Handwerksleistungen geführt.

Die örtlichen Handwerksbetriebe, die teilweise selbst von den Fluten betroffen sind, können diesen Bedarf nicht immer vollständig decken. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der kollegialen Unterstützung.

Im eingeloggten Bereich der Plattform haben Unternehmen die Möglichkeit, sich gegenseitig zu matchen, falls Sie zeitweise Fachkräfte suchen oder zur Verfügung stellen können. Ihre Auftragsbücher sind ebenfalls voll und Sie können sich nicht um die Koordinierung in der Ferne kümmern? Vielleicht ist es Ihnen aber möglich, für einen kürzeren Zeitraum einige Ihrer Mitarbeitenden aus dem Tagesgeschäft herausziehen und Handwerkskollegen im Flutgebiet zu unterstützen.

Dieser Bereich ist nur für registrierte Betriebe geöffnet.

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Erklärvideo zur Nutzung der kollegialen Hilfe


Es bieten sich folgenden Möglichkeiten der kollegialen Zusammenarbeit:

  • Abschluss eines Koordinierungsvertrags
    (Festlegung von Rahmenbedingungen für eine – befristete - überregionale Partnerschaft)
  • die gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern
    § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG (ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis)
  • Abschluss von Subunternehmerverträgen
  • Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE),
    § 1 Abs. 1a S. 1 AÜG

Weitere Informationen, die rechtlichen Rahmenbedienungen und Musterverträge zu den vorab beschriebenen Möglichkeiten finden Sie unter:

Kollegiale Hilfe - Handwerkskammer Koblenz (hwk-koblenz.de)
„Handwerk-baut-auf“-Clip: mit der Kamera unterwegs auf Deutschlands größter Wiederaufbaustelle - YouTube

 

Koordinierungsvertrag

Wenn die Annahme von Aufträgen aufgrund der räumlichen Entfernung des Flutgebiets zum Betriebssitz kompliziert erscheint, kann die Kooperation mit Partnern vor Ort sinnvoll sein. Zur Regelung der Rahmenbedingungen einer solchen Kooperation kann ein Koordinierungsvertrag abgeschlossen werden. Hierbei bleiben die Partner gegenüber den Kunden im Gegensatz zum Subunternehmervertrag selbst Vertragspartner.

Partner einer solchen Vereinbarung sind Betriebe vor Ort, welche aufgrund von Überlastung ihre vom Hochwasser betroffenen Kunden nicht bedienen können und Betriebe, die Unterstützung anbieten.

 

Gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern

Die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung ist eine gängige Praxis, bei der ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum von seinem Arbeitgeber an einen anderen Betrieb verliehen wird. Dies kann beispielsweise bei Auftragsspitzen oder beim Fehlen regulärer Mitarbeiter notwendig sein, um den Wiederaufbau schnellstmöglich voranzutreiben.

In der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Arbeitnehmer weiterhin Angestellter seines ursprünglichen Arbeitgebers, arbeitet aber für einen bestimmten Zeitraum für einen anderen Betrieb. Hierbei werden die Arbeitsbedingungen, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge vom ursprünglichen Arbeitgeber weiterhin gezahlt.

Bei der gelegentlichen Überlassung von Arbeitnehmern handelt es sich um eine Ausnahme zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Daher sind erleichterte Voraussetzungen gegeben, insbesondere muss weder eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt werden noch eine Anzeige bei der örtlichen Arbeitsagentur erfolgen.

 

Abschluss von Subunternehmerverträgen

Subunternehmerverträge beziehen sich auf die Übertragung von Teilaufgaben eines Hauptauftrags an einen externen Dienstleister. Hierbei wird ein Subunternehmer beauftragt, einen Teil eines Projekts auszuführen, während das Hauptunternehmen für die Gesamtkoordination und Abrechnung verantwortlich ist. Diese Verträge sind weit verbreitet und ermöglichen es Unternehmen, Kapazitäten und Fähigkeiten zu erweitern, ohne dass sie Mitarbeiter einstellen müssen.

Für die Zusammenarbeit mit Subunternehmern wird eine schriftliche vertragliche Vereinbarung dringend empfohlen. Das hier bereit gestellte Muster kann nicht alle Konstellationen abdecken. Wir bieten daher zur Anpassung des Musters auf Ihren individuellen Bedarf persönliche Beratung an.

 

Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum Wiederaufbau

Die Bundesregierung bringt angesichts des Umfangs des notwendigen Wiederaufbaus und der aktuellen Fachkräftesituation insbesondere in den Bau- und Ausbaugewerken eine besondere Regelung des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung: Fachkräfte aus Drittstaaten können ohne Qualifikationsfeststellung durch die Handwerkskammer Arbeitsverträge abschließen und Arbeitsvisa erhalten. Aktuell ist es bis zum 31.12.2023 möglich, Anträge zu stellen.

Betriebe, die Aufträge für den Wiederaufbau nachweisen können, können Fachkräfte und Helfer aus Drittstaaten für diese Maßnahmen einstellen.

Die ansonsten übliche Prüfung der Qualifikation im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahren entfällt. Grundlage für das Verfahren ist § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes.